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Food Engineering Germany, Pinneberger Chaussee 74, 22523 Hamburg








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Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Geltung

Für Geschäfte jeglicher Art zwischen Food Engineering Germany und unseren Geschäftspartnern gelten, sofern diese Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Käufer mit seinen Geschäftspartnern schließt. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.                                                                                                                       

2. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Verkäufers im Hinblick auf den Preis, die Menge, die Lieferfrist und Liefermöglichkeit sind bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages freibleibend und unverbindlich. Aufträge oder Bestellungen kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist die schriftliche Bestätigung des Auftrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese gibt sämtliche Abreden zwischen den Geschäftsparteien zum Gegenstand der Geschäftsbeziehung vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluß dieses Geschäftes sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Geschäftsparteien werden durch den schriftlichen Auftrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbaarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferumfang, Lieferfrist, Lieferauswahl

1. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen oder -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten und sind mit Meldung der Versand bereitschaft an den Käufer eingehalten.

3. Der Verkäufer ist zur Lieferung an den Käufer vor dem mitgeteilten Liefertermin berechtigt, sofern dies gegenüber dem Käufer angekündigt worden ist. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter der Bedingung, dass der Käufer seinen bis dahin zu erbringenden Pflichten aus dem Vertrag erfüllt hat.

4. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichwohl ob außerhalb oder innerhalb des Einzugsbereiches des Verkäufers bzw. seiner Vorlieferanten eingetreten - z. B. wegen Betriebsstörungen, behördlicher Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energie- und Versorgungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrung, höherer Gewalt oder Krieg - so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, sofern das Hindernis vorübergehender Dauer ist. Wird in Folge der vorbenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von Leistungsverpflichtungen frei.

5. Der Käufer ist berechtigt vom Verkäufer die Erklärung zu verlangen, ob dieser vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer hierzu binnen einer Woche nicht, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer unter Außerachtlassung der vorgenannten Frist vom Vertrag zurücktreten.

6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

7. Im Rah­men von Ver­trags­ab­schlüs­sen mit fort­lau­fen­der Aus­lie­fe­rung sind dem Ver­käu­fer Ab­ruf und Ein­tei­lung zu un­ge­fähr glei­chen Mo­nats­men­gen auf­zu­ge­ben und zwar spä­te­stens vier Wo­chen vor Be­ginn des je­wei­li­gen Lie­fer­mo­nats. Wird nicht recht­zei­tig ab­ge­ru­fen oder ein­ge­teilt, so ist der Ver­käu­fer nach Set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen Nach­frist nach sei­ner Wahl be­rech­tigt, selbst ein­zu­tei­len und die Wa­re zu lie­fern oder nach an­ge­mes­se­ner Nach­fristsetzung die Er­fül­lung des rück­stän­di­gen Teils des Ab­schlus­ses end­gül­tig zu ver­wei­gern und Scha­den­ser­satz zu ver­lan­gen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Prei­se inkl. der ge­setz­li­chen MwSt. gel­ten für den in der Auf­trags­be­stä­ti­gung auf­ge­führ­ten Lie­fer­um­fang. Mehr- oder Son­der­lie­fe­run­gen wer­den ge­son­dert be­rech­net. Die Prei­se ver­ste­hen sich in Euro, bei Ex­port­lie­fe­run­g Zoll so­wie Ge­büh­ren und an­de­rer öf­fent­li­cher Ab­ga­ben.

2. Ko­sten, wel­che im Zu­sam­men­hang mit der Ab­wick­lung des Ver­tra­ges ste­hen und kein Ent­gelt im Sin­ne des Abs. 1 dar­stellen (z. B. Ko­sten der Ver­si­che­rung, des Trans­ports, der Ver­packung oder Nach­nah­me) so­wie al­le ähn­li­chen, vom Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­te­nen Preis­fak­to­ren, be­rech­ti­gen den Ver­käu­fer zur ent­spre­chen­den Preis­an­pas­sung, so­fern sich die Ko­sten zwi­schen Auf­trags­be­stä­ti­gung und Lie­fe­rung än­dern. Der Ver­käu­fer teilt dem Käu­fer die neu­en Prei­se un­ver­züg­lich mit.

3. Rech­nun­gsbeträge sind in­ner­halb von 30 Ta­gen oh­ne je­den Ab­zug zur Zah­lung fäl­lig, so­fern nicht et­was an­de­res schrift­lich ver­ein­bart ist. Maß­ge­bend für das Da­tum der Zah­lung ist der Ein­gang beim Ver­käu­fer. Lei­stet der Käu­fer bei Fäl­lig­keit nicht, so sind die aus­ste­hen­den Be­trä­ge ab dem Tag der Fäl­lig­keit mit 5% p.a. zu ver­zin­sen.

4. Un­ge­ach­tet ver­ein­bar­ter Zah­lungs­zie­le wird die Ge­samt­for­de­rung des Ver­käu­fers ge­gen den Käu­fer so­fort zur Ein­mal­zah­lung fäl­lig, wenn der Käu­fer mit ei­ner Zah­lung in Ver­zug ge­rät oder dem Ver­käu­fer nach dem je­wei­li­gen Ab­schluss Um­stän­de be­kannt wer­den, wo­nach un­ter Be­rück­sich­ti­gung bank­üb­li­cher Maß­stä­be die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers nicht mehr be­steht.

5. Der Ver­käu­fer ist be­rech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen nur ge­gen Vor­aus­zah­lung oder Si­cher­heits­lei­stung aus­zu­füh­ren, wenn ihm nach Ab­schluss des Ver­tra­ges Um­stän­de be­kannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers we­sent­lich zu min­dern ge­eig­net sind und durch wel­che die Be­zah­lung der of­fe­nen For­de­run­gen des Ver­käu­fers durch den Käu­fer aus dem je­wei­ligen Ver­trags­ver­hält­nis - ein­schließ­lich aus an­de­ren Ein­zel­auf­trä­gen, für die der­sel­be Rah­men­ver­trag gilt - ge­fährdet wird.

6. For­de­run­gen aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis dürf­en nicht an Drit­te ab­ge­tre­ten wer­den, es sei denn, es ist et­was an­de­res schrift­lich ver­ein­bart wor­den.

7. Das Recht zur Auf­rech­nung steht dem Käu­fer nur dann zu, wenn sei­ne Ge­gen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder un­be­strit­ten sind. Au­ßer­dem ist er zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­hal­tungs­rech­tes nur be­fugt, wenn sein Ge­gen­an­spruch auf dem­sel­ben Vertrags­ver­hält­nis be­ruht.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Versand

1. Er­fül­lungs­ort für sämt­li­che Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Sitz des Verkäufers, so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist.

2. Die Ver­san­dart und die Ver­packung un­ter­ste­hen dem pflicht­ge­mä­ßen Er­mes­sen des Ver­käu­fers.

3. Die Ge­fahr geht auf den Käu­fer über, wenn die Wa­re an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder die zur Ver­sen­dung be­stimm­te An­stalt oder Per­son über­ge­ben wird, wo­bei der Be­ginn des Ver­la­de­vor­gangs maß­ge­blich ist, spä­te­stens je­doch mit Ver­las­sen des Wer­kes oder des La­gers. Dies gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen er­fol­gen. Die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs und der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Wa­re geht da­bei un­ab­hän­gig da­von auf den Ver­käu­fer über, ob die Ver­sen­dung vom Er­fül­lungs­ort aus er­folgt und wer die Fracht­ko­sten trägt. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­ga­be in Fol­ge ei­nes Um­stan­des, des­sen Ur­sa­che beim Käu­fer liegt, geht die Ge­fahr von dem Tag an auf den Käu­fer über, an dem der Ver­käu­fer ver­sand­be­reit und die An­zei­ge der Ver­sand­be­reits­chaft dem Käu­fer zu­ge­gan­gen ist.

4. Im Üb­ri­gen gel­ten er­gän­zend die "In­co­terms" in ih­rer je­weils neue­sten Fas­sung.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Ver­käu­fer an den Käu­fer ge­lie­fer­te Wa­re bleibt bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung al­ler ge­si­cher­ten For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer Ei­gen­tum des Ver­käu­fers. Die Ein­stel­lung ein­zel­ner For­de­run­gen in ei­ne lau­fen­de Rech­nung so­wie die Sal­do­zie­hung und der­en An­er­ken­nung be­rüh­ren den Ei­gen­tums­vor­be­halt nicht. Als Be­zah­lung gilt erst der Ein­gang des Ge­gen­wer­tes beim Ver­käu­fer. Die Wa­re so­wie die nach die­ser Klau­sel an ih­re Stel­le tre­ten­de, vom Ei­gen­tums­vor­be­halt er­fas­ste Wa­re, wird nach­fol­gend Vor­be­halts­wa­re ge­nannt.

2. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re aus­rei­chend ge­gen die üb­li­chen Ge­fah­ren zu ver­si­chern.

3. Der Käu­fer ist be­rech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re bis zum Ein­tritt des Ver­wer­tungs­falls (Ab­satz 11) im ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern. Ver­pfän­dun­gen und Si­che­rungs­über­eig­nun­gen sind un­zu­läs­sig. Der Ab­neh­mer ist ver­pflich­tet, die Rech­te des Vor­be­halts­ver­käu­fers im Wei­ter­ver­kauf von Vor­be­halts­wa­re auf Kre­dit zu si­chern.

4. Im Fal­le der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Käu­fer be­reits jetzt si­che­rungs­hal­ber die hier­aus ent­ste­hen­de For­de­rung ge­gen den Er­wer­ber - bei Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers an der Vor­be­halts­wa­re an­tei­lig ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil - an den Ver­käu­fer ab. Glei­ches gilt für son­sti­ge For­de­run­gen, die an die Stel­le der Vor­be­halts­wa­re tre­ten oder sonst hin­sicht­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen, wie z. B. Ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder An­sprü­che aus un­er­laub­ter Hand­lung bei Ver­lust oder Zer­stö­rung. Der Ver­käu­fer nimmt die­se Ab­tre­tung hier­mit an. Der Ver­käu­fer er­mäch­tigt den Käu­fer wi­der­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen im ei­ge­nen Na­men für Rech­nung des Ver­käu­fers ein­zu­zie­hen, so­lan­ge die­ser sei­ne ver­trag­li­che Ver­pflich­tung er­füllt. Die­se Ein­zugs­er­mäch­ti­gung darf der Ver­käu­fer le­dig­lich im Ver­wer­tungs­fall (Ab­satz 11) wi­der­ru­fen. Ein­ge­gan­gene Be­trä­ge hat der Käu­fer so­fort an den Ver­käu­fer wei­ter­zu­lei­ten, so­weit des­sen For­de­rung be­reits fäl­lig ist. Der Käu­fer hat den Ver­käu­fer von Pfän­dungs­maß­nah­men Drit­ter oder von son­sti­gen Be­ein­träch­ti­gun­gen sei­nes Ei­gen­tums oder sei­ner ab­ge­tre­tenen For­de­run­gen und Rech­te un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­ti­gen und al­le kei­nen Auf­schub dul­den­den Maß­nah­men zur Si­che­rung sei­ner For­de­rung und sei­ner Rech­te einst­wei­len zu tref­fen, ins­be­son­de­re auf das Ei­gen­tum des Ver­käu­fers hinzuweisen. Über­steigt der Wert der be­ste­hen­den Si­cher­hei­ten die For­de­rung um mehr als 50 %, wer­den dar­über hin­aus­ge­hen­de Si­cher­hei­ten frei.

5. So­fern der Drit­te nicht in der La­ge ist, dem Ver­käu­fer die in die­sem Zu­sam­men­hang ste­hen­den ge­richt­li­chen oder au­ßer­ge­richt­lichen Ko­sten zu er­stat­ten, haf­tet hier­für der Käu­fer dem Ver­käu­fer.

6. Ei­ne et­wai­ge Be- oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re nimmt der Käu­fer für den Verkäu­fer vor, oh­ne dass für Letz­te­ren dar­aus Ver­pflich­tun­gen ent­ste­hen. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung der Vor­be­halts­wa­re mit an­de­ren nicht im Ei­gen­tum des Ver­käu­fers ste­hen­den Wa­ren steht dem Ver­käu­fer der da­bei ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­an­teil an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Fak­to­ren­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der üb­ri­gen wei­ter­ver­ar­bei­te­ten Wa­re zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung zu. Für die aus der Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sa­che gilt Vor­be­nann­tes gleich­falls. Sie gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne die­ser Be­din­gungen. Der Käu­fer darf das Ei­gen­tum des Ver­käu­fers nur im ge­wöhn­li­chen Ge­schäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Ge­schäfts­be­din­gun­gen und so­lan­ge er nicht im Ver­zug ist, ver­äu­ßern. Er ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re nur mit der Maß­ga­be be­rech­tigt und er­mäch­tigt, dass die For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung auf den Ver­käu­fer über­geht. Zu an­de­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht be­rech­tigt. Die For­de­run­gen des Käu­fers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re wer­den be­reits jetzt an den Ver­käu­fer ab­ge­tre­ten und zwar gleich, ob die Vor­be­halts­wa­re oh­ne oder nach Ver­ar­bei­tung oder ob sie an ei­nen oder meh­re­re Ab­neh­mer ver­äu­ßert wird.

7. Wird die Vor­be­halts­wa­re zu­sam­men mit an­de­ren Wa­ren und zwar gleich, ob oh­ne oder nach Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung wei­ter­ver­äu­ßert, so gilt die oben ver­ein­bar­te Vor­aus­ab­tre­tung nur in Hö­he des Fak­to­ren­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re, die zu­sam­men mit den an­de­ren Wa­ren wei­ter­ver­äu­ßert wird.

8. Der Ver­käu­fer nimmt die in die­sem Pa­ra­gra­phen vor­ge­se­he­nen Ab­tre­tun­gen des Käu­fers be­reits jetzt an.

9. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers - ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug - kann der Ver­kä­ufer dem Käu­fer die Ver­fü­gung über die Vor­be­halts­wa­re voll­stän­dig oder nach sei­ner Wahl auch teil­wei­se, z. B. nur die Ver­äu­ße­rung oder Wei­ter­ver­ar­bei­tung etc., un­ter­sa­gen.

10. Lie­gen beim Käu­fer die ob­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen für die Pflicht ei­nen In­sol­venz­an­trag zu stel­len vor, so hat der Käu­fer - oh­ne dass es ei­ner ent­spre­chen­den Auf­for­de­rung be­darf - je­de Ver­fü­gung über die Vor­be­halts­wa­re, gleich wel­cher Art, zu un­ter­las­sen. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, dem Ver­käu­fer un­ver­züg­lich den Be­stand an Vor­be­halts­wa­re zu mel­den.

11. In vor­be­zeich­ne­ten und auch im Fal­le des un­ter Abs. 9 genann­ten Zah­lungs­ver­zu­ges ist der Ver­käu­fer fer­ner be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten (Ver­wer­tungs­fall) und die Her­aus­ga­be der Vor­be­halts­wa­re zu ver­lan­gen. Wur­de die Vor­be­halts­wa­re ver­ar­bei­tet, be­ar­bei­tet, ver­mengt, ver­mischt oder mit an­de­ren Pro­duk­ten ver­bun­den, ist der Ver­käu­fer be­rech­tigt, die Her­aus­ga­be an ei­nen Treu­hän­der zu ver­lan­gen; der Ver­käu­fer ist ver­pflich­tet, sämt­li­che Mit­ei­gen­tü­mer an der Vor­be­halts­wa­re mit ih­rer Fir­ma bzw. Na­men, An­schrift und Mit­ei­gen­tums­an­teil mit­zu­tei­len. Glei­ches gilt sinn­ge­mäß für For­de­run­gen, die nach den vor­ste­hen­den Ab­sät­zen an den Ver­käu­fer ab­ge­tre­ten sind; zu­sätz­lich hat der Käu­fer un­auf­ge­for­dert die Na­men und An­schrif­ten al­ler Schuld­ner so­wie die die For­de­run­gen ge­gen sie be­le­gen­den Do­ku­men­te dem Ver­käu­fer zu über­mit­teln.

7. Gewährleistung

1. Für neue Wa­ren wird ei­ne Ge­währ­lei­stung von zwei Jahren ab Lie­fe­rung ver­ein­bart. Ei­ne mit dem Käu­fer ver­ein­bar­te Lie­fe­rung ge­brauch­ter Wa­ren er­folgt un­ter Aus­schluss jeg­li­cher Gewährleistung.

2. Die ge­lie­fer­ten Wa­ren sind un­ver­züg­lich nach Ab­lie­fe­rung an den Käu­fer oder an den von ihm be­stimm­ten Drit­ten sorg­fäl­tig zu un­ter­su­chen. Sie gel­ten als ge­neh­migt, wenn dem Ver­käu­fer nicht ei­ne Män­gel­rü­ge hin­sicht­lich of­fen­sicht­li­cher Män­gel oder an­de­rer Män­gel, die bei ei­ner un­ver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Un­ter­su­chung er­kenn­bar wa­ren, bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach Ab­lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des, oder an­son­sten bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach der Ent­deckung des Man­gels oder dem Zeit­punkt, in dem der Man­gel für den Auf­trag­ge­ber bei nor­ma­ler Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des oh­ne nä­he­re Un­ter­su­chung er­kenn­bar war, in Schrift­form (z. B. Über­mitt­lung per Te­le­fax) zu­ge­gan­gen ist.

3. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist der be­an­stan­de­te Lie­fer­ge­gen­stand fracht­frei an den Käu­fer zu­rück­zu­sen­den. Bei be­rech­tig­ter Män­gel­rü­ge ver­gü­tet der Ver­käu­fer die Ko­sten des gün­sti­gen Ver­sand­we­ges; dies gilt nicht, so­weit die Ko­sten sich er­höh­en, weil der Lie­fer­gegenstand sich an ei­nem an­de­ren Ort als dem Ort des be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauchs be­fin­det. Er­gibt sich bei ei­ner zum Zwecke der Be­an­stan­dung er­folg­ten Rück­sen­dung von Wa­ren, dass die­se zu Un­recht er­folgt ist, so ist der Ver­käu­fer be­rech­tigt, nicht nur et­waige Ko­sten für Ver­sand und Ver­packung, son­dern - so­fern der Käu­fer die Man­gel­frei­heit min­de­stens grob fahr­läs­sig ver­kannt hat - auch ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung für die Prü­fung der Pro­duk­te zu be­rech­nen. An­fal­len­de Ko­sten für ei­ne et­wai­ge Ent­sor­gung trägt der Käu­fer eben­so wie die Ko­sten der Rück­sen­dung an ihn.

4. Bei Sach­män­geln - hier­zu ge­hört auch das Feh­len zu­ge­si­cher­ter Ei­gen­schaf­ten - ist der Ver­käu­fer nach sei­ner in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist zu tref­fen­den Wahl zu­nächst zur Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und be­rech­tigt. Im Fall des Fehl­schla­gens, d. h. Un­mög­lich­keit, Un­zu­mut­bar­keit, Ver­wei­ge­rung oder un­an­ge­mes­se­ner Ver­zö­ge­rung der Nach­bes­se­rung bzw. Er­satz­lie­fe­rung, kann der Käu­fer vom Ver­trag zu­rück­tre­ten oder den Kauf­preis an­ge­mes­sen min­dern. Für den Fall dass le­dig­lich ein un­er­heb­li­cher Man­gel vor­liegt und die Wa­re für den Käu­fer oh­ne Nach­teil ver­wert­bar ist, steht dem Käu­fer le­dig­lich das Recht zur Min­de­rung des Kauf­prei­ses zu.

5. Be­ruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des Ver­käu­fers, kann der Käu­fer un­ter den in IX. "Haf­tung auf Scha­dens­er­satz" be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

6. Der Käu­fer hat dem Ver­käu­fer Ge­le­gen­heit zu ge­ben, an Ort und Stel­le die Iden­ti­tät der be­an­stan­de­ten Wa­re und die vor­ge­brach­ten Män­gel zu prü­fen und Pro­ben auf Ver­lan­gen un­ver­züg­lich zur Ver­fü­gung zu stel­len. Ge­währ­lei­stungs­an­sprü­che wer­den hin­fäl­lig, wenn nicht so­fort nach Fest­stel­lung der Män­gel ei­ne Be- oder Ver­ar­bei­tung der Wa­re ein­ge­stellt oder Wa­re des Ver­käu­fers mit Wa­re an­de­rer Her­kunft ver­mischt oder ver­bun­den wird.

7. Die Ge­währ­lei­stung ent­fällt, wenn der Käu­fer oh­ne Zu­stim­mung des Ver­käu­fers den Lie­fer­ge­gen­stand än­dert oder durch Drit­te än­dern lässt und die Män­gel­be­sei­ti­gung hier­durch un­mög­lich oder un­zu­mut­bar er­schwert wird. In je­dem Fall hat der Käu­fer die durch die Än­de­rung ent­ste­hen­den Mehr­ko­sten der Män­gel­be­sei­ti­gung zu tra­gen.

8. Garantie

1. Ga­ran­tien oder Zu­si­che­run­gen hin­sicht­lich der Be­schaf­fen­heit und Halt­bar­keit von War­en wer­den vor­be­halt­lich an­der­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen nicht ge­macht. Ins­be­son­de­re dient die Be­zug­nah­me auf bran­che­nü­bli­che Nor­men le­dig­lich der Wa­ren­be­schrei­bung und stellt in kei­nem Fall ei­ne Ga­ran­tie dar.

2. Für öf­fent­li­che Aus­sa­gen, ins­be­son­de­re sol­che in der Wer­bung, ste­ht der Ver­käu­fer nur ein, wenn er sie ver­an­lasst ha­t. In die­sen Fäl­len ste­ht der Ver­käu­fer dar­über hin­aus nur in­so­weit ein, als die Wer­bung die Ent­schei­dung des Käu­fers auch tat­säch­lich nach­weis­bar be­ein­flusst hat.

9. Haftung auf Schadensersatz

1. Die Haf­tung des Ver­käu­fers auf Scha­den­ser­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grun­d, ins­be­son­de­re aus Un­mög­lich­keit, Ver­zug, man­gel­haf­ter oder fal­scher Lie­fe­rung, Ver­trags­ver­let­zung, Ver­let­zung von Pflich­ten bei Ver­trags­hand­lun­gen und un­er­laub­ter Hand­lung, ins­be­son­de­re auch we­gen Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­ste­hen, ist, so­weit es da­bei je­weils auf ein Ver­schul­den an­kommt, nach Maß­ga­be die­ses Ab­schnitts IX "Haf­tung auf Scha­dens­er­satz" ein­ge­schränkt.

2. Der Ver­käu­fer haf­tet nicht:

a) im Fal­le ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit sei­ner Or­ga­ne, ge­setz­li­cher Ver­tre­ter, An­ge­stell­ten oder son­sti­gen Er­fül­lungs­ge­hil­fen;

b) im Fal­le gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner nicht-lei­ten­den An­ge­stell­ten oder son­sti­gen Er­fül­lungs­ge­hil­fen, so­weit es sich nicht um ei­ne Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt. Ver­trags­we­sent­lich sind ins­be­son­de­re die Ver­pflichtung zur recht­zei­ti­gen, män­gel­frei­en Lie­fe­rung so­wie Be­ra­tungs-, Schutz- und Ob­huts­pflich­ten, die dem Käu­fer die ver­trags­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des er­mög­li­chen sol­len oder den Schutz von Leib oder Le­ben von Per­so­nal des Käu­fers oder Drit­ten oder das Ei­gen­tum des Käu­fers vor er­heb­li­chen Schä­den be­zwecken.

3. Die Ein­schrän­kun­gen die­ses Ab­schnitts IX. "Haf­tung auf Scha­dens­er­satz" gel­ten nicht für die Haf­tung des Ver­käu­fers we­gen vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens, we­gen Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit, für ga­ran­tier­te Be­schaf­fen­heits­merk­ma­le oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Glei­ches gilt für Or­ga­ne, ge­setz­li­che Ver­tre­ter, An­ge­stell­te und son­sti­ge Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Ver­käu­fers.

10. Schlussvorschriften

1. Die an­wen­dungs­tech­ni­sche Be­ra­tung durch den Ver­käu­fer in Wort und Schrift ist un­ver­bind­lich - auch in Be­zug auf et­wai­ge Schutz­rech­te Drit­ter - und be­freit den Käu­fer nicht von der ei­ge­nen Prü­fung der vom Ver­käu­fer ge­lie­fer­ten Pro­duk­te auf der­en Eig­nung für die be­ab­sich­tig­ten Ver­fah­ren und Zwecke, tech­ni­sche und che­mi­sche Be­schrei­bun­gen der Kauf­sa­che gel­ten als Richt­wer­te, Ab­wei­chun­gen blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten.

2. Sind oder wer­den ein­zel­ne oder meh­re­re Be­stim­mun­gen des Ver­tra­ges ein­schließ­lich die­ser Re­ge­lun­gen ­ganz oder teil­wei­se un­wirk­sam oder weist der Ver­trag ei­ne nicht­ vor­her­ge­se­he­ne Re­ge­lungs­lücke auf, so gel­ten die üb­ri­gen Be­stim­mun­gen oder Tei­le sol­cher Bestimmungen gleich­wohl. An­stel­le der un­wirk­sa­men oder feh­len­den Be­stim­mungen tre­ten die je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen.

3. Als Ge­richts­stand für al­le Rechts­streitig­kei­ten über die­se Ge­schäfts­be­din­gun­gen und un­ter der­en Gel­tung ge­schlos­se­nen Ein­zel­ver­trä­ge wird zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer, so­fern der Käu­fer Voll­kauf­mann, ju­ri­sti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder öf­fent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens ist, der Ge­schäfts­sitz des Ver­käu­fers ver­ein­bart.

4. Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te oder an­de­re recht­li­che Be­zie­hun­gen mit dem Ver­käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.