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Food Engineering Germany
Hoheluftchaussee 151
20253 Hamburg
Tel +49(0)40 35 98 78 38
Lieferadresse
Food Engineering Germany, Pinneberger Chaussee 74, 22523 Hamburg
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Für Geschäfte jeglicher Art zwischen Food Engineering Germany und unseren Geschäftspartnern gelten, sofern diese Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Käufer mit seinen Geschäftspartnern schließt. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Verkäufers im Hinblick auf den Preis, die Menge, die Lieferfrist und Liefermöglichkeit sind bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages freibleibend und unverbindlich. Aufträge oder Bestellungen kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist die schriftliche Bestätigung des Auftrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese gibt sämtliche Abreden zwischen den Geschäftsparteien zum Gegenstand der Geschäftsbeziehung vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluß dieses Geschäftes sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Geschäftsparteien werden durch den schriftlichen Auftrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbaarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferumfang, Lieferfrist, Lieferauswahl
1. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen oder -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten und sind mit Meldung der Versand bereitschaft an den Käufer eingehalten.
3. Der Verkäufer ist zur Lieferung an den Käufer vor dem mitgeteilten Liefertermin berechtigt, sofern dies gegenüber dem Käufer angekündigt worden ist. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter der Bedingung, dass der Käufer seinen bis dahin zu erbringenden Pflichten aus dem Vertrag erfüllt hat.
4. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichwohl ob außerhalb oder innerhalb des Einzugsbereiches des Verkäufers bzw. seiner Vorlieferanten eingetreten - z. B. wegen Betriebsstörungen, behördlicher Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energie- und Versorgungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrung, höherer Gewalt oder Krieg - so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, sofern das Hindernis vorübergehender Dauer ist. Wird in Folge der vorbenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von Leistungsverpflichtungen frei.
5. Der Käufer ist berechtigt vom Verkäufer die Erklärung zu verlangen, ob dieser vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer hierzu binnen einer Woche nicht, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer unter Außerachtlassung der vorgenannten Frist vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7. Im Rahmen von Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind dem Verkäufer Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monatsmengen aufzugeben und zwar spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder nach angemessener Nachfristsetzung die Erfüllung des rückständigen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise inkl. der gesetzlichen MwSt. gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderlieferungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, bei Exportlieferung Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Kosten, welche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen und kein Entgelt im Sinne des Abs. 1 darstellen (z. B. Kosten der Versicherung, des Transports, der Verpackung oder Nachnahme) sowie alle ähnlichen, vom Verkäufer nicht zu vertretenen Preisfaktoren, berechtigen den Verkäufer zur entsprechenden Preisanpassung, sofern sich die Kosten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ändern. Der Verkäufer teilt dem Käufer die neuen Preise unverzüglich mit.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen.
4. Ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele wird die Gesamtforderung des Verkäufers gegen den Käufer sofort zur Einmalzahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät oder dem Verkäufer nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, wonach unter Berücksichtigung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht mehr besteht.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis - einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt - gefährdet wird.
6. Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.
7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Versand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die zur Versendung bestimmte Anstalt oder Person übergeben wird, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht dabei unabhängig davon auf den Verkäufer über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit und die Anzeige der Versandbereitschaft dem Käufer zugegangen ist.
4. Im Übrigen gelten ergänzend die "Incoterms" in ihrer jeweils neuesten Fassung.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers im Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen, solange dieser seine vertragliche Verpflichtung erfüllt. Diese Einzugsermächtigung darf der Verkäufer lediglich im Verwertungsfall (Absatz 11) widerrufen. Eingegangene Beträge hat der Käufer sofort an den Verkäufer weiterzuleiten, soweit dessen Forderung bereits fällig ist. Der Käufer hat den Verkäufer von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums oder seiner abgetretenen Forderungen und Rechte unverzüglich zu benachrichtigen und alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung seiner Forderung und seiner Rechte einstweilen zu treffen, insbesondere auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung um mehr als 50 %, werden darüber hinausgehende Sicherheiten frei.
5. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen weiterverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt Vorbenanntes gleichfalls. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
7. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
8. Der Verkäufer nimmt die in diesem Paragraphen vorgesehenen Abtretungen des Käufers bereits jetzt an.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - kann der Verkäufer dem Käufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z. B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.
10. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden.
11. In vorbezeichneten und auch im Falle des unter Abs. 9 genannten Zahlungsverzuges ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente dem Verkäufer zu übermitteln.
7. Gewährleistung
1. Für neue Waren wird eine Gewährleistung von zwei Jahren ab Lieferung vereinbart. Eine mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform (z. B. Übermittlung per Telefax) zugegangen ist.
3. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Käufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigen Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ergibt sich bei einer zum Zwecke der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur etwaige Kosten für Versand und Verpackung, sondern - sofern der Käufer die Mangelfreiheit mindestens grob fahrlässig verkannt hat - auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Produkte zu berechnen. Anfallende Kosten für eine etwaige Entsorgung trägt der Käufer ebenso wie die Kosten der Rücksendung an ihn.
4. Bei Sachmängeln - hierzu gehört auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d. h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Für den Fall dass lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt und die Ware für den Käufer ohne Nachteil verwertbar ist, steht dem Käufer lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in IX. "Haftung auf Schadensersatz" bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Gewährleistungsansprüche werden hinfällig, wenn nicht sofort nach Feststellung der Mängel eine Be- oder Verarbeitung der Ware eingestellt oder Ware des Verkäufers mit Ware anderer Herkunft vermischt oder verbunden wird.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Garantie
1. Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Haltbarkeit von Waren werden vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen nicht gemacht. Insbesondere dient die Bezugnahme auf branchenübliche Normen lediglich der Warenbeschreibung und stellt in keinem Fall eine Garantie dar.
2. Für öffentliche Aussagen, insbesondere solche in der Werbung, steht der Verkäufer nur ein, wenn er sie veranlasst hat. In diesen Fällen steht der Verkäufer darüber hinaus nur insoweit ein, als die Werbung die Entscheidung des Käufers auch tatsächlich nachweisbar beeinflusst hat.
9. Haftung auf Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung, insbesondere auch wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts IX "Haftung auf Schadensersatz" eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht:
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder das Eigentum des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Die Einschränkungen dieses Abschnitts IX. "Haftung auf Schadensersatz" gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10. Schlussvorschriften
1. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke, technische und chemische Beschreibungen der Kaufsache gelten als Richtwerte, Abweichungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder weist der Vertrag eine nicht vorhergesehene Regelungslücke auf, so gelten die übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen gleichwohl. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
3. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart.
4. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtliche Beziehungen mit dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.